Fragen & Antworten zum Wohnzuschuss und zur Wohnbeihilfe

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe.
Wir haben die häufigsten Fragen für Sie zusammengestellt – kompakt, verständlich und jederzeit abrufbar.

Wohnzuschuss/Wohnbeihilfe

Für die Berechnung des Wohnzuschusses wird das Netto-Einkommen herangezogen.

Nein, die reguläre Familienbeihilfe zählt nicht als Einkommen und wird bei der Berechnung des Wohnzuschusses nicht berücksichtigt. Die erhöhte Familienbeihilfe kann jedoch relevant sein, da bestimmte Zusatzleistungen für beeinträchtigte Personen in die Berechnung mit einfließen können.

Ja, erhaltene Alimente gelten als Einkommen und werden bei der Berechnung des Wohnzuschusses berücksichtigt.

Der Wohnzuschuss wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, um die Anspruchsvoraussetzungen erneut prüfen zu lassen. Die Möglichkeit, einen Wohnzuschuss zu beantragen, endet, sobald die Förderung für das Objekt vollständig ausbezahlt wurde oder die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Ja, wenn sich Ihr Einkommen um mindestens 30 % verringert, kann die Förderung auf Basis der aktuellen Einkommenssituation neu berechnet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Änderung des Zuschusses mehr als 20 € beträgt.

Der Antrag kann sowohl an die Schönere Zukunft als auch direkt an das Land Niederösterreich geschickt werden.

  • Wenn der Antrag an die Schönere Zukunft gesendet wird, wird er dort bearbeitet und weitergeleitet.
     
  • Wenn der Antrag direkt an das Land Niederösterreich geschickt wird, muss vorher eine bestätigte Beilage A bei der Schönere Zukunft angefordert und dem Antrag beigelegt werden.

Die Beilage A wird von uns ausgestellt. Es ist nicht notwendig, eine leere Beilage aus dem Antrag an uns zu schicken. Ein Anruf oder eine E-Mail genügt, um die Beilage A anzufordern.

>Jetzt anfordern<

Nein! Das Datenblatt Förderungswürdigkeit ist kein Wohnzuschussantrag. Der Antrag auf Wohnzuschuss muss separat mit dem Wohnzuschuss-Antragsformular gestellt werden.

Nein, ein ZMR-Ausdruck ist nicht ausreichend. Für den Wohnzuschuss muss die gesamte Haushaltsgemeinschaft (alle in der Wohnung gemeldeten Personen) aufgelistet und bestätigt werden. Ein ZMR-Ausdruck bestätigt nur, dass die angeführte Person an einem bestimmten Hauptwohnsitz gemeldet ist, was für den Wohnzuschuss nicht ausreicht.

Ja, das ist möglich. In diesem Fall muss die Beilage E entsprechend ausgefüllt werden. Andernfalls wird der Wohnzuschuss direkt an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin ausbezahlt, und die volle Miete ist weiterhin direkt an den Vermieter zu überweisen.

Grundsätzlich wird das Einkommen des Vorjahres herangezogen. Bei einer Einkommensminderung von mindestens 30 % im Vergleich zum Vorjahr kann das aktuelle Einkommen berücksichtigt werden. In jedem Fall muss das gesamte Jahreseinkommen des Vorjahres nachgewiesen werden.

Ja, das ist mit dem Online-Tool des Landes Niederösterreich möglich. Dafür wird jedoch die Annuitätensumme der Wohnung benötigt. Diese kann bei der Schönere Zukunft erfragt oder als Mieter auf der Mietvorschreibung eingesehen werden.

Zum Berechnungstool gelangen Sie hier:

Wohnzuschussberechnung